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Regelmäßig werden die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Rheda-Wiedenbrück zu einem Einsatz alarmiert. Dabei kommt es vor, dass ein Einsatz in die Arbeitszeit unserer Aktiven fällt. Mit den unten aufgeführten Informationen möchten wir Missverständnissen zwischen Arbeitgebern und in der Freiwilligen Feuerwehr engagierten Arbeitnehmern vorbeugen.

Entlastung des Ehrenamtes durch hauptamtliche Kräfte

 

Während in kleineren Kommunen die Freiwillige Feuerwehr mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften zu jedem Einsatz ausrückt, decken die von der Stadt Rheda-Wiedenbrück unterhaltenen hauptamtlichen Kräfte Werktags zwischen 7 und 19 Uhr einen großen Teil kleinerer Einsätze eigenständig ab. Somit ist erst ab einer bestimmten Gefahrenlage die Alarmierung der ehrenamtlichen Kräfte erforderlich.

Dies entlastet die Einsatzkräfte der ehrenamtlichen Einheiten, die in der Regel einem Beruf nachgehen. Dennoch ist es nicht vermeidbar, dass die Mitglieder der ehrenamtlichen Einheiten auch während ihrer Arbeitszeit zu einem Einsatz alarmiert werden.
Dass diese Tatsache manchen Arbeitgeber verärgern mag, liegt auf der Hand. Arbeitgeber stellen daher ihre Mitarbeiter für einen Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr manchmal ungern frei. Das führte auch schon zu berufsbedingten Austritten aus der Feuerwehr und einer langfristig sinkenden Einsatzbeteiligung an Werktagen.

 

Ein ehrenamtliches Feuerwehrmitglied als Mitarbeiter bringt viele Vorteile

 

Arbeitgeber sollten auf jeden Fall nicht nur die Tatsache sehen, dass der sich in der Feuerwehr engagierende Mitarbeitende manchmal während der Arbeitszeit zum Einsatz fährt. Es hat auch zahlreiche Vorteile einen Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau seinen Mitarbeiter nennen zu können. Feuerwehrmitglieder sind hervorragend ausgebildet. Sie können beispielsweise bei Notfällen im Betrieb Erste Hilfe leisten und einen qualifizierten Notruf absetzen. Ab einer gewissen Feuerwehr-Qualifikation eignen sie sich auch ohne viele Weiterbildungsmaßnahmen zum Brandschutzhelfer oder Brandschutzbeauftragten. Oft zeichnen sich unsere Mitglieder auch durch eine große Problemlösungskompetenz und eine hohe Stressresistenz aus - wer in brennende Häuser geht, bewahrt sich auch in angespannten Arbeitssituationen einen kühlen Kopf.

 

Gesetz sieht klare Regeln vor


Trotz allem hat der Gesetzgeber für die Freistellung von Arbeitnehmern für den Einsatz- und Ausbildungsdienst klare Regelungen erlassen.

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in NRW sagt in §20 Abs. 2 aus:
»Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr […] dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr […] keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr […] die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung.«

Weiterhin heißt es in §21 Abs. 1:
»Die […] Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß §20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen […] Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten […] Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt.«

Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass der im öffentlichen Interesse liegende Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ungehindert ausgeübt werden kann. Keinem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus dem Feuerwehrdienst heraus Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen.

Konkret bedeutet das, dass ein aktiver Feuerwehrkamerad auch während seiner Arbeitszeit an einem Einsatz, einer Übung oder einem Lehrgang teilnehmen darf. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer währen dieser Zeit freizustellen und ihm sein volles Arbeitsentgelt inkl. Nebenleistungen und Zulagen weiter zu gewähren. Gleichzeitig hat aber der private Arbeitgeber auch einen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Ersatz des Arbeitsentgeltes, das er während dieser Feuerwehraktivitäten an den Arbeitnehmer zahlt.

Sollte ein Unfall aus dem Feuerwehrdienst heraus eintreten, so ist jeder Feuerwehrkamerad bei der Unfallkasse NRW unfallversichert. Dem Arbeitgeber steht dann ebenfalls der Ersatz des an den Arbeitnehmer während der Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls gezahlten Arbeitsentgeltes zu.

Für nähere Auskünfte zum Thema oder auch für die konkrete Abwicklung bei der Erstattung von entstandenen Verdienstausfällen bzw. Erstattungsansprüchen aus Krankheitsfällen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Umwelt der Stadt Rheda-Wiedenbrück.